Regelmäßige Berichte während der Betreuung
Die Tätigkeit eines rechtlichen Betreuers unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts (§ 1862 BGB). Das Gericht kontrolliert sowohl die ordnungsgemäße Führung der Betreuung als auch die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und steht dem Betreuer beratend zur Seite. Damit das Betreuungsgericht die Betreuung nachvollziehen und begleiten kann, ist der Betreuer verpflichtet, in verschiedenen Phasen der Betreuung Berichte zu erstellen: zu Beginn der Betreuung, regelmäßig während der laufenden Betreuung sowie nach deren Beendigung.Während der laufenden Betreuung besteht eine regelmäßige Berichtspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht. Der Betreuer muss mindestens einmal jährlich über die persönlichen Lebensverhältnisse der betreuten Person berichten.
Umfasst der Aufgabenbereich auch die Vermögensverwaltung, ist zusätzlich eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens vorzunehmen.
Der Jahresbericht wird grundsätzlich mit der betreuten Person besprochen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dadurch erhebliche gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind oder die Person offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt des Berichts zu erfassen.
Der Jahresbericht enthält in der Regel Informationen zu:
- Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zur betreuten Person sowie den persönlichen Eindruck des Betreuers
- der Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und den bereits durchgeführten oder geplanten Maßnahmen
- möglichen Maßnahmen gegen den Willen der betreuten Person
- den Gründen für die weitere Notwendigkeit der Betreuung und gegebenenfalls eines Einwilligungsvorbehalts
- der Einschätzung, ob eine berufliche Betreuung künftig auch ehrenamtlich geführt werden kann
- der Sichtweise der betreuten Person zu den genannten Punkten
Der Bericht kann entweder schriftlich eingereicht oder persönlich beim Betreuungsgericht zu Protokoll gegeben werden.
Schlussbericht nach Beendigung der Betreuung
Endet eine Betreuung, erstellt der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht). Dieser informiert das Betreuungsgericht über die Entwicklungen seit dem letzten Jahresbericht.
Der Schlussbericht enthält außerdem Angaben dazu,
- wie das verwaltete Vermögen der betreuten Person übergeben wurde
- sowie wie mit den im Rahmen der Betreuung entstandenen Unterlagen verfahren wurde
Damit wird die Betreuung ordnungsgemäß abgeschlossen und dokumentiert.
Folgen bei Verstößen gegen die Berichtspflicht
Kommt ein Betreuer seiner Berichtspflicht einmalig nicht nach, führt dies in der Regel noch nicht unmittelbar zu einer Entlassung aus dem Amt.
Wiederholte oder nachhaltige Verstöße können jedoch dazu führen, dass das Betreuungsgericht den Betreuer aus seiner Funktion entlässt. Gleiches gilt, wenn der Betreuer nicht in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Bericht über die Führung der Betreuung zu erstellen.
Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zudem durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten anhalten (§ 1862 Abs. 3 BGB).
Bereit für den nächsten Schritt?
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann die Form der Unterstützung sein, die Sie in Ihrer jetzigen Lebenssituation benötigen. Sie können die Einrichtung für sich selbst beim Amtsgericht anregen. Ein Formular dazu finden Sie unter folgendem Link:

Meine Inhalte und Botschaften hier erhalten ihre wahre Bedeutung erst von Ihnen als Empfänger. Begleitung, Verständnis und Perspektivwechsel können Sie von mir als rechtlicher Betreuer bekommen. Den Mut für den nächsten Schritt müssen Sie mitbringen. Bedenken Sie:
- Unterstützungsannahme ist eine Investition in Sie selbst.
- Sie bestimmen das Tempo.
- Alles kann, nichts muss.
- Sie dürfen nicht alles glauben, was Sie denken.
- Probleme sind versteckte Lösungen.

